Die Störerhaftung soll wegfallen – Was bedeutet das für Betreiber von WLAN-Hotspots?

Nach aktuellen Meldungen aus der Presse will die Bundesregierung die Störerhaftung in Deutschland komplett abschaffen. Kann oder sollte dann jeder sein WLAN einfach öffnen? Was bedeutet das für die Anbieter von WLAN-Hotspots?

Störerhaftung - was ist das?

Unter der sogenannten Störerhaftung versteht man die rechtliche Verantwortung des Internet-Anschluss-Inhabers für mögliche Vergehen, die über dessen Internet-Anschluss von Anderen begangen werden. Anbieter von WLAN-Hotspots müssen deshalb für illegale Aktionen ihrer Gäste haften. Dieser Haftung kann man sich nach aktueller Rechtsprechung nur unter einigen Voraussetzungen entziehen. So muss bspw. der Nutzer-Kreis, also die Gäste, klar benannt bzw. abgegrenzt werden können (bspw. durch Vergabe von Zugangsdaten/Tickets). Auch müssen die Nutzer durch eine erzwungene Vorschalte-Seite über ein rechtlich korrektes Verhalten belehrt werden.

Diese Störerhaftung soll nach entsprechend lautenden Pressemeldungen voraussichtlich ab Herbst 2016 komplett wegfallen. Nebengewerbliche Anbieter von WLAN-HotSpots (bspw. Restaurants oder Hotels) sollen zukünftig das sogenannte Provider-Privileg für sich in Anspruch nehmen können. Dadurch gelten sie nicht mehr als Verursacher sondern als Überbringer des Datenverkehrs. Damit sollen diese Anbieter ohne zusätzliche Sicherungs-Maßnahmen, wie die Herausgabe von Zugangsdaten oder Vorschalte-Seiten, aus der Haftung ausgenommen sein.

Wegfall der Störerhaftung - was bedeutet das für HotSpot-Betreiber?

Diese Meldung ist ein positives Signal für alle Anbieter von WLAN-Hotspots und wird hoffentlich die Verbreitung von offenen WLANs in Deutschland vorantreiben. Dennoch gibt es für Anbieter von WLAN-Hotspots wichtige Themen zu beachten, bevor das eigene WLAN für alle geöffnet wird.

An erster Stelle ist die Sicherheit weiterhin von großer Bedeutung. Unter keinen Umständen darf ein Gast Zugriff auf die Geräte oder Daten des Hotspot-Anbieters erhalten. Es ist daher zwingend notwendig, den WLAN-Zugang für Gäste durch eine Firewall oder eine HotSpot-Lösung vom eigenen, privaten Teil des Netzwerks zu trennen. Auch sollten die Geräte der Gäste untereinander getrennt werden bzw. sich nicht beeinflussen können. Kein Anbieter möchte, dass sein WLAN als Verteilerstation für Viren oder Trojaner dient.

Das zweite wichtige Thema ist die Regulierbarkeit des WLAN- bzw. Internetzugangs. Durch die Öffnung des WLANs kann und wird dieses auch von eventuell unerwünschten Personen uneingeschränkt genutzt. Ärgerlich ist es, wenn dies zu einer Blockierung führt und damit die eigenen Gäste oder gar der Anbieter selber keine Möglichkeit mehr haben, sinnvoll darauf zuzugreifen. Hierfür ist es in jedem Falle sinnvoll, eine Hotspot-Lösung einzusetzen, welche den Zugang für die Gäste zeitlich oder in Bezug auf die Bandbreite bzw. das Volumen regulieren kann. Auch eine Sperrung von Geräten oder Nutzern sowie eine selektive Freigabe des Internet-Zugangs auf bestimmte Protokolle/Dienste sollten gewährleistet sein.

Als Drittes macht es Sinn, über den WLAN-Hotspot zusätzliche Dienste anzubieten. Immerhin sind die WLAN-Infrastruktur und ein entsprechender Internetzugang eine Investition bzw. laufende Kosten, die sich rentieren müssen. Bspw. Können auf einer Startseite das eigene Unternehmen sowie Aktionen und Partner beworben werden, auch eine (beschränkte) Freigabe des Druckers ist möglich. Weiterhin macht es unter Umständen Sinn, den Zugang kostenpflichtig und vollständig automatisiert anzubieten.

Der endgültige Änderungsantrag bzw. der zukünftige Gesetzesentwurf zur Störerhaftung liegt derzeit noch nicht vor, wodurch eine abschließende Bewertung ausbleiben muss. Hoffentlich wird den Anbietern von WLAN-Hotspots nur das Providerprivileg zugestanden und nicht auch die Pflichten eines Providers vorgeschrieben. In diesem Falle könnte die generelle Protokollierung von Verkehrsdaten zwingend notwendig werden. Auch kann auf richterliche Anordnung die Sperrung von Nutzern verlangt werden, wenn diese zum Beispiel Urheberrechtsverstöße begehen.

In jedem Fall ist der Wegfall der Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Hotspots nicht gleichzusetzen mit dem einfachen Öffnen des privaten WLANs für die Gäste. Es werden auch zukünftig technische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Regulierbarkeit nicht nur sinnvoll, sondern notwendig sein.


TELEGANT GmbH Jena den 11.05.2016