Neues Urteil Störerhaftung

Neues Urteil zur Störerhaftung: Kommt nun die Pflicht zum Passwort?

Offene WLAN-Netze, freier Internetzugang für alle und Rechtssicherheit für die Betreiber der HotSpots – davon träumten noch zu Beginn des Jahres 2016 viele Netzanbieter und Nutzer. Im Juni war es dann soweit: Die Störerhaftung wurde abgeschafft. Nun beschloss das EuGH, dass Betreiber gegebenenfalls dazu verpflichtet werden können, Ihr Netzwerk mit einem Passwortschutz zu versehen.

 

Wer ist Tobias McFadden?

McFadden ist Inhaber eines Geschäftes für Ton- und Lichttechnik in München. Über seinen frei zugänglichen WLAN-HotSpot wurde ein Album von „Wir sind Helden“ zum Herunterladen angeboten. Obwohl der Inhaber nachweislich nicht selbst dafür verantwortlich war, mahnte der Musikkonzern Sony ihn dennoch mit 800 € ab. Der Geschäftsmann, Mitglied der Piraten Partei und Netzaktivist, wehrte sich allerdings.
Nun ist das Ergebnis des Rechtsstreits bekannt gegeben worden. Rechtsinhaber können nun bei einem Gericht oder einer Behörde beantragen, dass ein Anbieter aufgefordert wird, Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen oder sie zu beenden. Im Klartext müsste also der freie HotSpot aufgegeben oder durch ein Passwort geschützt werden.

Einer Pressemitteilung des EuGH zufolge, sprach sich der Generalanwalt Maciej Szpunar noch im März dafür aus, dass Betreiber eines öffentlichen, kostenfreien WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich seien. Darüber hinaus meinte er auch, dass „die Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation“ nicht verlangt werden könne. Auf den ersten Blick stellt das Urteil also einen Rückschritt dar. Genauer betrachtet hat es aber auch seine Vorteile.

 

Ein Teilerfolg: Abmahnanwälte werden es künftig schwerer haben

Schon direkt nach Veröffentlichung des Gesetzes bemängelten Kritiker, dass die entscheidenden Textabschnitte nur in Fußnoten abgehandelt seien. Somit blieben von Anfang an Schlupflöcher für Abmahnungen und Schadenersatzansprüche offen. Mit dem klaren Urteil, dass HotSpot-Betreiber nicht für die illlegalen Handlungen dritter haftbar zu machen sind, sind diese Löcher nun immerhin kleiner geworden.

Unterlassungsklagen wird es wahrscheinlich auch weiterhin geben. Die Richter betonten allerdings, dass der WLAN-Betreiber nicht für die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten zuständig sei. Dem typischen Vorgehen der Abmahnindustrie ist somit ein Riegel vorgeschoben. Auch werden gewerbliche Betreiber lediglich dazu angehalten Ihren Netzzugang durch Passwörter oder Registrierungen zu sichern. Eine genaue Überwachung jedes einzelnen Nutzers ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Die Vorteile eines HotSpots mit Ticketsystem

Auch wenn es nicht gefordert ist, hat eine genaue Protokollierung aller Datenübertragungen für einen HotSpot Anbieter klare Vorteile. Wird jedem User ein Nutzername zugewiesen, kann genau nachverfolgt werden, wer wofür verantwortlich ist. So ist der tatsächlicher Verursacher im Falle einer Abmahnung schnell gefunden. Darüber hinaus bietet ein gutes Ticketsystem den Vorteil, dass einige rechtswidrige Handlungen von vornherein verhinderbar sind. Dazu können beispielsweise Blacklists mit nicht zulässigen Seiten erstellt werden oder das Datenvolumen kann begrenzt werden. Das letzte Wort in Sachen Störerhaftung ist sicher noch nicht gesprochen. Es bleibt also weiterhin spannend.

Quellen:
http://www.zeit.de/digital/internet/2016-06/bundestag-stoererhaftung-wlan-gesetz-beschlossen
http://www.n-tv.de/ratgeber/WLAN-Betreiber-haften-nicht-fuer-Missbrauch-article18646106.html
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp160028de.pdf