Nun ist das Ergebnis des Rechtsstreits bekannt gegeben worden. Rechtsinhaber können nun bei einem Gericht oder einer Behörde beantragen, dass ein Anbieter aufgefordert wird, Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen oder sie zu beenden. Im Klartext müsste also der freie HotSpot aufgegeben oder durch ein Passwort geschützt werden.
Einer Pressemitteilung des EuGH zufolge, sprach sich der Generalanwalt Maciej Szpunar noch im März dafür aus, dass Betreiber eines öffentlichen, kostenfreien WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich seien. Darüber hinaus meinte er auch, dass „die Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation“ nicht verlangt werden könne. Auf den ersten Blick stellt das Urteil also einen Rückschritt dar. Genauer betrachtet hat es aber auch seine Vorteile.
Ein Teilerfolg: Abmahnanwälte werden es künftig schwerer haben
Schon direkt nach Veröffentlichung des Gesetzes bemängelten Kritiker, dass die entscheidenden Textabschnitte nur in Fußnoten abgehandelt seien. Somit blieben von Anfang an Schlupflöcher für Abmahnungen und Schadenersatzansprüche offen. Mit dem klaren Urteil, dass HotSpot-Betreiber nicht für die illlegalen Handlungen dritter haftbar zu machen sind, sind diese Löcher nun immerhin kleiner geworden.
Unterlassungsklagen wird es wahrscheinlich auch weiterhin geben. Die Richter betonten allerdings, dass der WLAN-Betreiber nicht für die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten zuständig sei. Dem typischen Vorgehen der Abmahnindustrie ist somit ein Riegel vorgeschoben. Auch werden gewerbliche Betreiber lediglich dazu angehalten Ihren Netzzugang durch Passwörter oder Registrierungen zu sichern. Eine genaue Überwachung jedes einzelnen Nutzers ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.