Providerprivileg für Anbieter von WLAN-Hotspots – Die Lösung?

Laut aktuellen Meldungen in der Presse soll die Störerhaftung für private und nebengewerbliche Anbieter von WLAN-Hotspot komplett abgeschafft werden. Das Thema ist in der Vergangenheit immer wieder in der politischen Diskussion aufgetaucht und soll die Verbreitung von offenen und freien WLAN-Hotspots erheblich voran treiben. Wie konkret diese Abschaffung realisiert wird ist derzeit noch unklar, ein bereits angekündigter Änderungsantrag zum aktuellen Gesetzesentwurf muss noch erarbeitet werden. Jedoch taucht ein Stichwort in diesem Zusammen immer wieder auf, die Providerhaftung. Diese soll nun von den klassischen Internet-/WLAN-Hotspot-Providern auf die privaten und nebengewerblichen Anbieter ausgedehnt werden. Ist dies tatsächlich der Schlüssel zur Abschaffung der Störerhaftung? Werfen wir einen kurzen Blick auf diese Begrifflichkeiten.

Die Störerhaftung bezeichnet im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Rechtssubjekts (Störers) welches in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Konkret im Online-Recht ist der Störer der Inhaber eines Internet-Anschlusses, welcher seinen Anschluss einem Anderen zur Verfügung stellt und damit eine Rechtsverletzung des Anderen im Internet fördert bzw. überhaupt ermöglicht. Deshalb muss ein privater oder nebengewerblicher Anbieter eines WLAN-Hotspots im Zweifelsfall für die Urheberrechtsverletzung seiner Gäste haften, welche zwangsläufig über den eigenen Internet-Anschluss erfolgen. Genau diese Haftung soll jetzt (erneut) abgeschafft werden indem, so ist derzeit zu lesen, das sogenannte Providerprivileg auf diese Anbieter ausgedehnt werden soll.

Das Providerprivileg ist ein Begriff aus dem Online-Recht welcher ein allgemeines, grundlegendes Rechtskonzept beschreibt: Der Überbringer oder Bote einer Nachricht kann nicht für den Inhalt dieser Nachricht verantwortlich gemacht werden. Die klassischen Internet- bzw. WLAN-Hotspot-Provider sind also nicht für den Datenverkehr ihrer Kunden verantwortlich und können daher nicht belangt werden falls einer dieser Kunden eine Rechtsverletzung begeht. Dieses Privileg wird den Providern allerdings nicht ohne Weiteres gewährt (Sprichwort „Rechte und Pflichten“). Durch das Telekommunikationsgesetzt (TKG) werden die Provider verpflichtet ihre Nutzer in geeigneter Weise zu identifizieren (bspw. durch eine Registrierung). Aufgrund dessen kann ein geschädigter Rechteinhaber mit Hilfe einer richterlichen Anordnung Auskunft über die Identität des jeweiligen Nutzers verlangen, um dann auf zivilrechtlichem Wege seinen Anspruch durchzusetzen. Aufgrund dessen ist in Deutschland eine ganze Abmahnindustrie entstanden.

Spannend bleibt wie der neue Gesetzesentwurf aussieht. Werden den privaten und nebengewerblichen Anbietern von WLAN-Hotspot dieselben Pflichten wie den großen Providern aufgezwungen? Dann hätte sich die Situation für diese Anbieter jedenfalls nicht verbessert, wenn nicht sogar verschlechtert. Wird hingeben diesen Anbietern das Providerprivileg ohne Verpflichtungen zugesprochen, werden in erster Linie die großen Provider aufbegehren und protestieren. Immerhin sind diese nach wie vor an das Telekommunikationsgesetzt gebunden, haben für die Identifizierung/Registrierung ihrer Nutzer in entsprechende Technik investiert und wären in nachvollziehbarer Weise benachteiligt. Erste Meldungen von Providern hierzu wurden bereits abgegeben. Zum zweiten bleibt fraglich wie die Rechte-Inhaber und die Abmahnindustrie darauf reagieren. Immerhin könnte dann zukünftig faktisch jeder einfach durch das Öffnen seines WLANs sämtliche zivilrechtliche Ansprüche und Abmahnungen einfach von sich weisen.

Hoffen wir, dass der kommende Gesetzesentwurf tatsächlich ein großer Schritt in Richtung Erleichterung für private oder nebengewerbliche Anbieter von WLAN-HotSpots sein wird. In der Vergangenheit wurde dies mehrfach versprochen, der tatsächliche Entwurf sah jedoch ernüchternd aus. Das Thema bleibt spannend!