Am
30. Juni 2017 konnten alle Anbieter öffentlicher Hotspots und auch solche, die es noch werden wollten, aufatmen. Unverhofft winkte die Bundesregierung das
Gesetz zur dritten Änderung des Telemediengesetzes durch und beschloss damit die Abschaffung der sogenannten „Störerhaftung“. Damit sind die rechtlichen Unsicherheiten der vergangen Monate endlich vorbei und die Abmahnindustrie muss sich etwas Neues einfallen lassen.
Bisher galt die Haftbarkeit von WLAN-Anbietern bei Urheberrechtverletzungen ihrer Nutzer als großer Fallstrick für den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze in Deutschland. Mit der Entscheidung möchte die Regierung der
Entwicklung freier Internetzugänge im Land nun Auftrieb verleihen. Die Änderung des Gesetzes im Sommer 2016 war nicht konkret genug gewesen und hatte zu vielen Unsicherheiten und Abmahnungen geführt. Zuletzt wurde in einem Urteil des EuGH entschieden, dass Anbieter zum
Passwortschutz ihres Zugangs gezwungen werden können.
Rechtliche Probleme auch abseits der Störerhaftung
Im neuen Gesetz wird nun recht genau festgelegt, was Anbieter alles nicht mehr müssen. Wer also bisher aus rechtlichen Gründen auf ein WLAN-Netz verzichtet hat, kann nun endlich durchstarten. Dabei sollte allerdings nach wie vor auf ein
professionelles Hotspot-System gesetzt werden. Vor allem im strafrechtlichen Bereich kann es nämlich noch immer zu unangenehmen Zusammenstößen mit dem Recht kommen.
Mehr zum dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes erfahren Sie in unserem
Infoartikel zur Abschaffung der Störerhaftung.