Störerhaftung abgeschafft: Anbieter haften nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer

Endlich ist es soweit: die Störerhaftung ist endgültig abgeschafft. Anbieter öffentlicher Hotspots müssen sich nun um kostenintensive Abmahnungen wegen illegaler Machenschaften Ihrer Nutzer keine Sorgen mehr machen. Das bremst einen großen Zweig der Abmahnindustrie aus und lässt nun hoffentlich auch in Deutschland endlich das Zeitalter der öffentlichen Hotspots anbrechen. CONTELIO® ist das perfekte System um als Anbieter durchzustarten.


Ist die Störerhaftung jetzt wirklich komplett vom Tisch?

Schon mehrfach gab es in den letzten Monaten die Ankündigung, dass die Störerhaftung ein für alle Mal abgeschafft ist. Diesmal ist es tatsächlich so weit. Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wurden alle bisher aufgetretenen Lücken in der zweiten Gesetzesversion geschlossen.

„…Zielsetzung des Gesetzes, wonach ein Zugangsanbieter von dem mit der Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kostenrisiken freigestellt werden soll.“1

Was genau hat sich geändert?

  • Abmahn- und Gerichtsgebühren fallen nicht mehr auf den WLAN-Anbieter zurück
  • Verpflichtungen zu Nutzer-Registrierung und Passwort-Schutz fallen weg
  • Aufforderungen, den Dienst dauerhaft einzustellen nicht mehr zulässig
  • Aufforderungen zur Entfernung oder Sperrung von Informationen nur noch nach gerichtlicher oder behördlicher Anordnung möglich

Bitte beachten: Sperranordnungen bleiben begrenzt möglich


Wie bei allen Gesetzen und Regelungen gibt es auch im dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes Ausnahmefälle. Diese sind allerdings überschaubar und können für Sie als WLAN-Anbieter nicht zu schwerwiegenden Problemen führen. Eine dieser Sonderfälle betrifft die Auferlegung einer Sperrung bestimmter Inhalte. Hat ein Rechtsinhaber demnach keine andere Möglichkeit, einer Rechtsverletzung, die über ein offenes WLAN-Netz durchgeführt wurde, nachzugehen (z.B. durch Aufspüren des Rechtsverletzers durch zumutbare Anstrengungen oder Belangung des Hostanbieters) kann er vom Anbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um erneute Verstöße zu verhindern. Die Sperrung muss allerdings:

  • Technisch möglich
  • Wirtschaftliche zumutbar und
  • Verhältnismäßig sein
  • Und darf nicht zu Overblocking führen

Um Overblocking, also eine Sperrung in zu großem Umfang, zu verhindern sind auch „Maßnahmen, die vom Eingriffscharakter unterhalb einer Sperrung liegen, wie zum Beispiel Datenmengenbegrenzungen“ möglich. Ein Hotspot-System, dass Sperrungen einzelner Inhalte und Begrenzungen von Datenmengen für Up- und Downloads auf einfachem Wege ermöglicht, ist also nach wie vor von großem Vorteil. Auch Content-Filter, die den Zugriff auf Seiten mit bestimmten Inhalten verbieten, sollten vorhanden sein. All diese Anforderungen erfüllt das CONTELIO® Hotspot-System.

HINWEIS: Bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gibt es Dateien, die entsprechende Seiten vom Zugriff ausschließen. Diese könnten auch schon vor dem Auftreten konkreter Rechtsverstöße verwendet werden. „Ähnliche Lösungen wären auch für andere Rechtsverletzungen denkbar.“1

Einen weiteren Ausnahmefall bezüglich der kompletten Einstellung eines WLAN-Angebotes gibt es, „zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung […] soweit diese einen nur vorübergehenden Charakter hat.“1 In diesem Fall können Behörden ein Aussetzen des WLAN-Angebotes für einen bestimmten Zeitraum einfordern. In welchen konkreten Fällen diese Regelung zur Anwendung kommen könnte, wird sich noch zeigen.

Neben diesen Sonderfällen versteckt sich für findige Abmahn-Anwälte sicher auch das ein oder andere Schlupfloch im neuen Gesetzestext. So weist ein Anwalt in einem Blog-Artikel2 darauf hin, dass im Gesetz nur von der „Verletzung geistigen Eigentums durch die Nutzung eines ,Telemediendienstes‘ “ gesprochen wird. Seiner Meinung nach könnte sich hier ein möglicher Aufhänger für Abmahnungen finden, da „dezentral organisierte Tauschbörse, die wohl wichtigste Plattform für Urheberrechtsverletzungen, […] eher kein Telemediendienst“ sind.

Risiken außerhalb der Störerhaftung bleiben bestehen


Die neue Regelung zur Störerhaftung schützt auf den ersten Blick recht zuverlässig vor Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen Dritter. Anders verhält es sich allerdings mit anderen Straftaten.

  • Strafrechtliche Verstöße (Straftat wird angekündigt oder gar begangen)
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Hate Speech)
  • Betrug (Online-Bestellungen unter falschem Namen)
  • Versand von Spam, Verbreitung von Viren usw..
Ermittlungen, die nach einem Täter in der digitalen Welt suchen, führen in erster Instanz immer zu einer bestimmten IP-Adresse. Diese ist bei einem offenen WLAN-Hotspot die Adresse des Anschluss-Inhabers. Besonders im Bereich der Kinderpornografie fackeln die Behörden dann oft nicht lang.
„Lediglich mit diesen Informationen [IP-Adresse und Anschluss-Inhaber] werden dann heute Durchsuchungsbeschlüsse beantragt. Und Gerichte geben diesen Anträgen statt. Das heißt, es erfolgt sofort eine Hausdurchsuchung, ohne dass der Betroffene vorher angehört wird. Die Hardware an Ort und Stelle wird beschlagnahmt, sofern darauf Beweismittel vermutet werden. Beschuldigter ist im Normalfall immer der Inhaber des Anschlusses. Und zwar völlig unabhängig davon, wer tatsächlich Kinderpornografie über seinen Anschluss getauscht hat.“3
In solchen Fällen muss der Anschluss-Inhaber sich im Zuge der folgenden Ermittlungen erst einmal als unschuldig erweisen. Dies kann viel Zeit kosten, in der der eigene Ruf erheblichen Schaden nehmen kann. Durch ein System, dass zuverlässig protokolliert, wer den Zugang wann genutzt hat, können Anbieter schnell und eindeutig nachweisen, auf wen die Straftat zurückzuführen ist und sich viel Ärger ersparen.

So schützt CONTELIO® die Daten Ihrer WLAN-Nutzer

„Maßnahmen auf freiwilliger Basis bleiben davon unberührt, so dass einem WLAN-Betreiber unbenommen ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen er anderen sein WLAN zur Verfügung stellen möchte, solange er datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet.“
Auch wenn Sie als Anbieter eines Hotspots jetzt rechtssicher durchstarten können, sollten Sie das Thema Sicherheit nicht ganz aus den Augen verlieren. Auch Ihre Gäste und Mitarbeiter möchten sich möglichst sicher durch das Internet bewegen. Es ist also nach wie vor ratsam, sich für eine professionelle Hotspot-Lösung wie CONTELIO® zu entscheiden. Folgende Vorkehrungen sorgen im CONTELIO®-System für ein Grundmaß an Sicherheit.

  • Trennung von Gast- und Firmennetz
  • Trennung der Gastzugänge untereinander
  • Multi SSID möglich

Zusätzlich können Sie Ihre Kunden über Vorkehrungen informieren, die sie selbst durchführen können, um einen Hotspot sicher zu nutzen. Informationen dazu finden Sie in unserem Blogartikel über die sichere Nutzung öffentlicher WLAN-Netze.

Gute Gründe für CONTELIO®

  • Keine Angst mehr vor Abmahnungen
  • Möglichkeit der einfachen Sperrung einzelner Inhalte via Blacklist
  • Sicherheit für Ihre Nutzer
  • Begrenzungsmöglichkeit von Datenvolumen und Nutzungsdauer
  • Kostenpflichtiger Zugang möglich
  • Content-Filter
  • Fachgerechte Protokollierung gemäß Leitfaden bfdi und BnetzA für den Fall der Fälle
  • Individuelle Anpassung der Startseite
  • bis zu 200 gleichzeitige Clients auf CONTELIO-Hardware oder unbegrenzte Anzahl an Clients dank CONTELIO HotSpot Server

Weitere Fragen zum Thema? Melden Sie sich einfach bei uns. Gerne beraten wir Sie persönlich!



Quellen:
1) https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-drittes-gesetz-zur-aenderung-des-telemediengesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6
2) http://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/06/30/und-was-ist-mit-filesharing/
3) https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/05/12/dein-wlan-dein-risiko/